Immobilien-, Miet- und Makler-Lexikon
Soweit als möglich wurden in diesem Lexikon durch die Finanzwirtschaft, wissenschaftlich geprägte, meist nicht gebräuchliche Fachausdrücke vermieden. Jedoch ohne komplizierte Fachausdrücke kommen wir in dem für Sie kostenlosen Immobilien-, Miet- und Makler-Lexikon nicht ganz aus, da es für diese Fachausdrücke oft keinen verständlicheren Begriff gibt, bzw. sonst wären allzu umständliche Erklärungen und Umschreibungen nötig.
Im folgenden werden nun in alphabetischer Reihenfolge eine Anzahl solcher Begriffe kurz erläutert, die in Verbindung mit dem Immobilien-, Miet- und Makler-Recht öfter verwendet werden. Wer sich eingehender mit dieser Thematik befassen will oder muss, sollte in jedem Falle zur einschlägigen Fachliteratur greifen.
Das Lexikon wird laufend erweitert, viel Nützliches aus diesem Lexikon wünscht Ihnen
Ihre Immobilienmaklerin Silvia Dickert
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Abgeschlossenheit | Die Begründung von Sondereigentum an einer Wohnung oder einer Teileigentumseinheit setzt gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz voraus, dass die betreffenden Räume in sich abgeschlossen sind. Die Voraussetzung für die Abgeschlossenheit regelt die vom Bundesbauminister im Einvernehmen mit dem Bundesjustizminister erlassene Richtlinie. Abgeschlossen ist eine Einheit, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen abgeschlossen ist, und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien oder einem Treppenhaus oder Vorraum hat. |
Abstände | In den Landesbauordnungen und in anderen Gesetzen sind Mindestabstände, z.B. seitliche Grenzabstände von Gebäuden oder Abstände von Straßen, vorgeschrieben. |
Afa | Im Immobilienbereich die Abschreibungsmöglichkeit für Eigentümer von vermieteten Immobilien. |
Annuität | Die gesamte Jahreszahlung an Zinsen und Tilgung |
Außenanlagen | Zu den Kosten der Außenanlagen gehören: Be- und Entwässerungsanlagen, Anlegen von Wegen und Einfriedungen, Versorgung vom Hausanschluss bis zum öffentlichen Netz, Garten und Pflanzungen, Hauszugangswege, Spielgeräte. |
Bauabnahme | Bei der Bauabnahme ist die Anerkennung des Auftraggebers, dass die bestellte Leistung vertragsgemäß erbracht wurde. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern er nicht die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel zurückstellt. |
Bauantrag | Im Regelfall ist für die Errichtung eines Gebäudes ein Bauantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Beizufügen sind die Bauzeichnungen und Lagepläne. Außerdem muss der Antrag Angaben enthalten über Bauart, Bauweise, Flächen- und Grundstücksgröße, Baubeschreibung, sowie Nachweis für Wärme- und Schallschutz usw. |
Baudenkmal | Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon, deren Erhaltung und Nutzung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkstümlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegen. Einzelheiten sind den Landesschutzgesetzen zu entnehmen. |
Bauerwartungsland | Im Flächennutzungsplan als Wohngebiet ausgewiesenes Gelände, dessen Nutzung aber noch nicht durch einen Bebauungsplan verbindlich festgesetzt wurde. |
Baugenehmigung | Schriftlicher Genehmigungsbescheid der zuständigen Behörde für die Durchführung eines Bauvorhabens. In den Genehmigungsbescheid, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können, sind u.U. Auflagen eingefügt. Die Baugenehmigung ist befristet, kann aber verlängert werden. |
Baulast | Bauaufsichtliche Baulasten sind im Baulastenverzeichnis eingetragene Beschränkungen der Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks. |
Baumassenzahl | Die Baumassenzahl (BMZ) gibt an, wie viel m³ Baumasse (der Baukörper) je m² Grundstücksfläche zulässig ist. |
Baumschutz | Das Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Ländergesetze ermächtigen die Gemeinden, Baumsatzungen zum Schutz von Bäumen zu erlassen. So sind z B nach der Mustersatzung des Städtetages NRW Bäume mit einem Stammumfang von mind. 80 cm, ( in 1 m Höhe über dem Erdboden), geschützt. Nicht geschützt sind Obstbäume |
Baunebenkosten | Zu den Baunebenkosten (DIN 276) gehören u.a. Honorare für Sachverständige, Architekten, Bau leiter, Gebühren für das Bauamt und Finanzierungskosten. Die Baunebenkosten betragen ca. 15% - 20% der Baukosten |
Bauwesenversicherung | Die Bauwesenversicherung sichert während der gesamten Bauzeit gegen Schäden durch Sturm, Hagel, Frost, Überschwemmung, Senkung des Erdreichs, mutwillige Zerstörung und Blitzschlag. Vorsicht: Gegen Feuer muss eine separate Versicherung abgeschlossen werden |
Bebauungsplan | Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde aufgestellt. Er regelt Art und Maß der baulichen Nutzung, Größe der Baugrundstücke, Verkehrsflächen usw. |
Beleihungsgrenze | Grundstücke und Gebäude, die als Sicherheit für ein Darlehen einer Bank oder Sparkasse dienen, werden nicht mit dem Verkehrswert, sondern dem durch die Bank ermittelten Beleihungswert beliehen. Dieser Wert ist niedriger als der Verkehrswert. Die Beleihungsgrenze für Hypotheken beträgt gem. dem Hypothekenbankgesetz 60% des Beleihungswertes. Bei guter Bonität des Kreditnehmers kann, gegen Zinsaufschlag, die Beleihungsgrenze bis zur Vollfinanzierung heranreichen. |
Bereitstellungszinsen | Die finanzierende Bank stellt dem Darlehnsnehmer vom Zeitpunkt der Darlehenszusage bis zur Auszahlung Bereitstellungszinsen in Rechnung. Sie betragen in der Regel 2% - 3% p.a. der Darlehenssumme und sind ab dem 2 - 4 Monat nach Vertragsabschluß zu zahlen. Über den bereitstellungsfreien Zeitraum kann verhandelt werden. |
Bewirtschaftungskosten | Durch Abnutzung verursachten Kosten eines Gebäudes. |
Bruchteilseigentum | Bei dem Bruchteilseigentum gehört ein Gebäude oder ein Grundstück mehreren Personen zu einem bestimmten Anteil (Bruchteil) als selbständiges Recht. |
Damnum/Disagio | Differenz zwischen Darlehnssumme und tatsächlichem Auszahlungsbetrag |
Dienstbarkeit | Dingliches Recht an einer Sache. Der an der Dienstbarkeit Berechtigte darf eine fremde Sache gemäss der Vereinbarung nutzen. (Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Grunddienstbarkeit) |
Effektivzins | Der effektive Zinssatz errechnet sich folgendermaßen: (Zinssatz x 100) : Auszahlungskurs) + (Damnum : Darlehenslaufzeit) |
Eigenbedarf | Eigenbedarf gilt als berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung eines Mietverhältnisses. Er liegt vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seinen Familienangehörigen benötigt. Die vermieteten Räume müssen zu Wohnzwecken benötigt werden. |
Eigenkapital | Eigenkapital sind Geldmittel, die aus dem persönlichen Vermögen stammen. Je höher das eingesetzte Eigenkapital, umso niedriger sind die einzusetzenden Fremdmittel. |
Eigentümergrundschuld | Eine Grundschuld, die für den Eigentümer eines Grundstückes, z. B. zur Freihaltung der besseren Rangstelle bei späteren Belastungen, eingetragen ist |
Einheitswert | Für die Bemessung von Grundsteuer und Grundsteuer-Messbetrag sowie der Vermögenssteuer festgesetzter Richtwert eines Grundstücks und Gebäudes. Das zuständige Finanzamt stellt den Einheitswert fest. |
Erbbaurecht | Üblicherweise auf bestimmter Zeit - oft 99 Jahre - bestelltes Recht, auf einem Grundstück ein Gebäude zu nutzen. Das Erbbaurecht kann vererbt und veräußert werden. Es muss im Grundbuch eingetragen werden; als Entgelt wird ein Erbbauzins vereinbart, der während der gesamten Nutzungszeit zu entrichten ist. |
Erschließung | Zur Baureifmachung eines Grundstücks notwendige Maßnahme. Dazu gehören Aufgaben und Leistungen der Gemeinde für Straßen- und Kanalbau sowie Wasser- und Elektrizitätsversorgung u.a.. Ohne Erschließung erhält man keine Baugenehmigung. |
Ertragswert | Der Ertragswert errechnet sich aus der Jahresrohmiete einer Immobilie, abzgl. Bewirtschaftungskosten, unter Berücksichtigung eines Vervielfältigungsfaktors (dieser Faktor ist u.a. wiederum abhängig vom Zustand, Lage und Potenzial einer Immobilie). |
Erwerbskosten | Zu den Erwerbskosten gehören sämtliche durch den Erwerb des Grundstückes oder Gebäudes verursachten Kosten, wie Grunderwerbsteuer, Maklercourtage, Gerichts- und Notarkosten, Vermessung, Bodenuntersuchung, Genehmigungen, Umlegungskosten. |
Fertigmaße | Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den Wänden der einzelnen Räume. Die Messung erfolgt von Wand zu Wand. |
Flächennutzungsplan | Der durch die Gemeinde festgelegte erste Schritt der Bauleitplanung. Der Flächennutzungsplan nimmt im Gegensatz zum Bebauungsplan nur eine Grobeinteilung in möglichen Nutzungen vor. |
Flurkarte | Die Flurkarte ist die amtliche Bezeichnung der Katasterkarte. Die Flurkarte wird vom Katasteramt nach der Vermessung der Grundstücke erstellt. |
Flurstück | Das Gebiet einer Gemeinde ist auf einer Flurkarte in Flurstücke eingeteilt. Diese Flurstücke sind nummeriert. Die einzelnen Flurstücke bilden zusammen einen Flur. Die Flurkarten liegen bei den Katasterämtern aus. |
Geldbeschaffungskosten | Bei Hypothekendarlehen das Damnum (Disagio), Bereitstellungsprovision, Bearbeitungsgebühr, Wertberechnung, Spesen, Kreditprovisionen. |
Gemarkung | Das Kataster ist in so genannte Katasterbezirke oder Gemarkungen aufgeteilt. Die Gemarkung umfasst die sich im Flächenzusammenhang befindenden Flurstücke. |
Gewährleistung | Der Aufragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die von ihm erbrachte Leistung bei der Abnahme den vertraglich zugesicherten Eigenschaften entspricht. Sie beträgt nach BGB 5 Jahre und nach VOB 2-4 Jahre. |
GFZ | Mit der Geschossflächenzahl (GFZ) wird angegeben, wie viel qm Geschossfläche je qm Grundstücksfläche zulässig ist |
Grunddienstbarkeit | Belastungen eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks, in der Regel des Nachbarn. Diejenige Person, zu deren Gunsten eine Dienstbarkeit eingetragen ist, kann das betreffende Grundstück im Rahmen der Grunddienstbarkeit (z.B. Wegerecht, Fahrrecht) nutzen. |
Grunderwerbssteuer | Steuerliche Abgaben beim Kauf eines bebauten oder unbebauten Grundstücks. Sie beträgt z.Z. 3,5% des Kaufpreises, soll aber in Kürze Angehoben werden. |
Grundflächenzahl | Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel m² Grundfläche des Baukörpers je m² Grundstücksfläche zulässig ist. Eine GRZ von z. B. “ 0,4” bedeutet eine Bebauung von 40% des Grundstückes. |
Grundschuld | Die Grundschuld ist heute die wichtigste Form der Absicherung einer Finanzierung. Durch die Bestellung einer Grundschuld wird erreicht, dass das belastete bebaute oder unbebaute Grundstück dem aus der Grundschuld Berechtigten, für eine bestimmte Geldsumme haftet. Grundschulden können auch an Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten bestellt werden. Eine Grundschuld besteht unabhängig von dem konkreten Finanzierungsvorgang. Deshalb kann sie auch zu einem späteren Zeitpunkt für Nachbeleihungen genutzt werden. |
Grundsteuer | Eine vom Finanzamt aufgrund des Einheitswertes festgesetzte und von der Gemeinde erhobene, und jährlich zu entrichtende Besteuerung von Grundbesitz. |
Gutachterausschuss | Der Gutachterausschuss der Stadt oder Gemeinde ermittelt auf Grund von Kaufpreissammlungen verkaufter Grundstücke durchschnittliche Bodenrichtwerte, so genannte Lagewerte. Die Übersicht dieser Richtwerte finden sich in der Bodenrichtwertkarte. |
Immobilienmakler | Der Immobilienmakler ist eine Person, die gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, Gebäude oder Wohnungen vermittelt. |
Instandhaltungsrücklage | Finanzielle Rücklage für die Beseitigung auftretender Schäden oder Mängel. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet die Eigentümerversammlung über die Höhe der jeweiligen monatlichen. Zahlung. |
Kapitaldienst | Die bei einer Hypothek anfallende Jahresleistung an Zinsen und Tilgung. |
Kataster | Das Kataster ist das von den Katasterämtern geführte Verzeichnis sämtlicher Grundstücke. Es dient als Grundlage für das Grundbuch. Das Kataster besteht aus den Katasterbüchern mit der Beschreibung des Grundstücks sowie dem vorhandenen Kartenmaterial. Das Kataster erstellt den amtlichen Lageplan des Grundstücks, der z.B. für den Bauantrag benötigt wird. |
Kaution | Im frei finanzierten Wohnungsbau dient die Kaution zur Sicherung aller künftigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Bei preisgebundenem Wohnraum ist die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung nur zulässig, wenn sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters aus Schäden oder Ansprüche unterlassener Schönheitsreparaturen zu sichern. Zur Abdeckung von Mietrückständen darf die Kaution bei preisgebundenem Wohnraum nicht verwendet werden. |
Kommunalabgaben | Zu den kommunalen Abgaben gehören Anliegerbeiträge, Abwasser- und Müllgebühren, Verwaltungsgebühren und Gemeindesteuern wie z.B. Grundsteuer. |
Kostenmiete | Bei der Kostenmiete bei öffentlich gefördertem Wohnraum dürfen nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten als Grundlage der Mietberechnung herangezogen werden. |
Lageplan | Amtliches Dokument, aus dem die Lage und die Grenzen des Grundstücks ersichtlich werden. |
Liegenschaftszins | Hierbei handelt es sich um den Zinssatz, mit dem sich eine Immobilie verzinst. Der Liegenschaftszins ist wichtig für die Bewertung einer Immobilie. Gravierende Unterschiede zwischen selbstgenutzten und vermieteten Objekten |
Makleralleinauftrag | Bei einem Makleralleinauftrag verpflichtet sich der Makler für den Auftraggeber tätig zu werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine weiteren Makler einzuschalten, Interessenten auf die Bindung an den Makler hinzuweisen, sowie die Maklercourtage bei rechtswirksamen Abschluss des Geschäftes zu zahlen. |
Mietausfallwagnis | Kalkulatorischer Wagniszuschlag bei der Vermietung von Wohnraum in Höhe von 2% der Jahresmiete. |
Miteigentumsanteil | Der Miteigentumsanteil ist der jeweilige Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum an einer Immobilie (z B Eigentumswohnung). Er wird in der Teilungserklärung festgelegt und in Tausendstel ausgedrückt |
Nachbarrecht | Im BGB und in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder enthaltenen Vorschriften, die das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn Beschränkungen unterwerfen (z.B. Zaunhöhen und Pflanzabstände usw.). |
Nießbrauch | Ein Recht des an dem Nießbrauch Begünstigten, z.B. aus einem Grundstück, einer Wohnung oder einem Haus Erträge zu erwirtschaften. Das Recht erlischt durch Tod oder durch Verzicht des Begünstigten. Die Eintragung in das Grundbuch ist Pflicht. |
Nominalzins | Der Nominalzins ist der vertraglich vereinbarte Jahreszins, mit dem das Nominalkapital verzinst wird. Der Nominalzins kann variabel oder fest (für eine bestimmte Laufzeit, 5 J./10 J. oder länger) vereinbart werden |
Parzelle | Durch Vermessung festgelegtes Grundstück oder Grundstücksteil. Die Parzellen sind im Lageplan numerisch gekennzeichnet. |
Rangstelle | Die Rangstelle regelt die Reihenfolgen der im Grundbuch eingetragenen Rechte. Die Rangstelle der Eintragung ist für die Gläubiger z.B. bei einer Zwangsversteigerung entscheidend für die Reihenfolge der Berücksichtigung. Eine nachrangige Beleihung wirkt sich bei einer Finanzierung in höheren Zinsen aus (Risikoaufschlag). |
Reallast | Reallasten sichern dem Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück zu, wie z. B. Renten, Instandhaltungsrechte aus Wegen und Zufahrten, die über das Grundstück führen, oder Naturalien aus einem Grundstück, wie z. B. Anteile an Getreideernten. Die Eintragung in das Grundbuch ist erforderlich. |
Rentenschuld | Bei der Rentenschuld wird ein bestimmter, regelmäßig wiederkehrender Geldbetrag ( Rente), aus einem Grundstück an den Berechtigten gezahlt. |
Richtwert | Der Gutachterausschuss der Stadt oder Gemeinde ermittelt auf Grund von Kaufpreissammlungen verkaufter Grundstücke durchschnittliche Bodenrichtwerte, so genannte Lagewerte. Die Übersicht dieser Richtwerte finden sich in der Bodenrichtwertkarte |
Rohbaumaße | Rohbaumaße sind die Flächenmaße, wie sie aus der Bauzeichnung zu entnehmen sind, also ohne Putz. Bei der Berechnung der Grundflächen müssen diese Maße um 3% gekürzt werden |
Sachwert | Die Summe aus Bodenwert und Bauwert eines bebauten Grundstückes ergibt den Sachwert. Bei einer Bewertung wird das Sachwertverfahren meist bei eigengenutzten Immobilien angewandt. |
Schönheitsreparaturen | Die Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Er kann sie jedoch an den Mieter übertragen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Fußböden, Heizkörper, Innentüren und Fenster von innen. |
Sicherungshypothek | Durch eine Sicherungshypothek sollen bestimmte Forderungen eines Gläubigers abgesichert werden. Zum Beweis der Forderung reicht der Grundbucheintrag der Sicherungshypothek nicht aus, der Gläubiger muss seine Forderung auf andere Art und Weise beweisen. z. B. die Vorlage eines Schuldscheines.. |
Tilgung | Als Tilgung wird der Anteil der Darlehensrückzahlung bezeichnet. Die Tilgung beträgt i.d.R. 1% der Darlehenssumme p.a., kann jedoch höher vereinbart werden. Bei einer Tilgung in Höhe von 1% p.a. beträgt die Darlehenslaufzeit ca. 30 Jahre. |
Umschuldung | Ein bestehendes Darlehen wird von einem anderen Finanzierungsinstitut übernommen. Fast jedes Finanzierungsinstitut zeigt sich heute gesprächsbereit wenn es darum geht, einen bestehenden Vertrag vorzeitig aufzuheben. Die vorzeitige Auflösung ist eine Frage der Höhe der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung. Laufen die Verträge noch relativ lange, wird meist die Vorfälligkeitsentschädigung sehr hoch. |
Unbedenklichkeitsbescheinigung | Sie wird durch das Finanzamt erstellt, sobald die Grunderwerbssteuer gezahlt ist, oder wenn Steuerfreiheit vorliegt. Sie ist eine Voraussetzung für die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch. |
Verdingungsordnung für Bauleistungen | Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist die Grundlage des Bauvertragswesens. Die VOB ist allgemein anerkannte Vertragsgrundlage, aber weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Sie muss besonders vereinbart werden. |
Verkehrswert | Wert einer Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkt. Bestimmt wird der Verkehrswert besonders von den Nutzungsmöglichkeiten, den Mieteinnahmen, der Lage und der Bauqualität (Zustand) der Immobilie. |
Wegerecht | Dingliche Sicherung eines Benutzungsrechtes, meist für einen Nachbarn. |
Wohngeld | Staatl. Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum zur Vermeidung sozialer Härten. Jedem soll ein Mindestmaß an Wohnraum zur Verfügung stehen. Wohngeld gibt es auch für Eigenheime (Lastenzuschuss). - Zur Erlangung des Wohngeldes sind bestimmte Einkommensgrenzen Voraussetzung. |
Wohnrecht | Das Wohnrecht ist eine Art der Dienstbarkeit. Es berechtigt den Inhaber dieser Dienstbarkeit, bestimmte Räume einer Immobilie, eine Wohnung oder ein Haus unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Das Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen. |
Zeitmietvertrag | Gemäss § 564c, BGB können Wohnraummietverträge wirksam befristet werden. Bei dieser Form des Mietvertrages legen sich Mieter und Vermieter auf eine bestimmte Laufzeit des Vertrages fest. Die Kündigungsmöglichkeiten beider Parteien sind meist stark eingeschränkt. |
Zwangshypothek | Eine im Wege der Zwangsvollstreckung im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek |
Zweckentfremdung | Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Räume sind keine Wohnräume mehr, wenn sie aus bebauungs- oder bauordnungsrechtlichen Gründen nicht mehr bewohnt werden dürfen, wenn sie wegen vorhandener Mängel zumutbar nicht mehr bewohnt werden dürfen, wenn sie sich aus anderen Gründen zu angemessenen Bedingungen als Wohnraum nicht vermieten lassen, wenn sie als Gewerberaum genutzt werden. |
Zwischenfinanzierung | Die Zwischenfinanzierung dient zur Überbrückung des Zeitraumes zwischen der Fälligkeit von Bauforderungen und der Auszahlung der Dauerfinanzierungsmittel. |